201402.09.

Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen bei Smart-TV: Fachveröffentlichung in ZD

Gemeinsam mit RAin Dr. Karin Schmidtmann von CMS Hasche Sigle habe ich einen Beitrag zum Thema “Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen bei Smart-TV: Zulässigkeit von HbbTV-Applikationen” in Ausgabe 9/2014 der Zeitschrift für Datenschutz veröffentlicht.

Smart-TV bieten die Möglichkeit der wirtschaftlichen Analyse- und Auswertung des Nutzungsverhaltens und stellen Rundfunk-, Telemedienanbieter sowie Endgerätehersteller vor neue rechtliche Herausforderungen. Der Beitrag untersucht die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen der Erhebung und Verarbeitung von mittels des HbbTV-Rückkanals gewonnener Nutzerdaten bei Smart-TV-Angeboten.

Unser Ergebnis:

Sofern im Rahmen von HbbTV-Anwendungen Datenübermittlungen z.B. zur Auswertung des Nutzer- bzw. Zuschauerverhaltens erfolgen sollen, ist dies nur zulässig, sofern die informierte, ausdrückliche Einwilligung des Nutzers vorliegt. Smart-TV Nutzern sollte zudem stets eine anonyme Smart-TV-Nutzung ermöglicht werden.

Auf Grundlage der gesetzlichen Erlaubnistatbestände können Diensteanbieter nur personenbezogene Bestandsdaten zur Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses sowie zur Inanspruchnahme oder Abrechnung des Telemediums erforderliche Nutzungsdaten erheben und verwenden, §§ 14, 15 Abs. 1 Satz 1 TMG. Dies umfasst insbesondere nicht das Medienverhalten der Nutzer. Denn die Erhebung des Medienverhaltens, z.B. die Nutzungsdauer bestimmter Sendungen oder die Umschaltfrequenz bzgl. einzelner Programme, ist weder zur Inanspruchnahme von Smart-TV oder zur Vertragsdurchführung noch zur Wahrung berechtigter Interessen des Diensteanbieters erforderlich. Neben Nutzungsstatistiken dienen solche Analysen vielmehr dazu im Wege der Zweitverwertung Erkenntnisse zu generieren und durch die Korrelation mit (pseudonymisierten) Daten anderer Nutzer, verborgene wirtschaftlich nutzbare Aussagepotenziale zu identifizieren (sog. Big Data Analysen).

Unsere Einschätzung deckt sich mit der aktuellen gemeinsame Position des Düsseldorfer Kreises und der Datenschutzbeauftragten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vgl. http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2014/05/Beschluss_Smart_TV.pdf

Der Beitrag ist bei Beck Online verfügbar.