201413.08.

Dashcams: Erstes Urteil zur datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat im ersten Urteil zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Dashcams in Deutschland entschieden, dass solche Kameras unzulässig sind, sofern die Aufnahmen dem Zweck dienen, an Dritte weitergegeben zu werden, bspw. an die Polizei oder durch Veröffentlichung im Internet (z.B. Youtube, Facebook, Twitter) (Az.: AN 4 K 13.01634).

Ein Autofahrer hatte gegen das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht geklagt, da die Behörde dem Mann untersagt hatte, mit einer Dashcam aufzuzeichen, wie andere Autofahrer gegen die Verkehrsordnungen verstoßen.

Das Gericht folgt in seiner Argumentation der Meinung von RA Lachenmann und mir, die wir in unserem kürzlich veröffentlichen Beitrag „Datenschutzrechtliche (Un-) Zulässigkeit von On-Board-Kameras in PKW” in der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht 2014, Seite 291 ff. darlegen.

Der Vorsitzende Richter, Alexander Walk, führte zur Begründung des Urteils aus, dass grundsätzlich die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten höher zu bewerten sind als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis für den Fall eines Unfalls. Denn solche Aufnahmen stellen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen dar. Mit der Absicht der Weitergabe der Aufnahmen, auch an die Polizei, verlässt der aufnehmende Autofahrer den persönlichen oder familiären Bereich, sodass das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung findet und eine Videoüberwachung nur unter den strengen Voraussetzungen des § 6b BDSG zulässig ist.

Quelle: Pressemitteilung des Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach vom 12. August 2014